|
|
Man muß nicht gleich eine Anwalts-Hotline anrufen.
Wir bieten euch hier natürlich keine Rechtsberatung, doch die wichtigsten rechtlichen Fragen zum Thema P2P und Urheberrecht werden hier erklärt.
So geht´s online ohne Anwalt!
Ist Filesharing verboten?
Die Antwort ist ein klares NEIN. Es ist lediglich verboten,
damit urheberrechtlich geschützte Werke anzubieten oder
herunterzuladen.
MP3-Download strafbar?
Im Internet
sind in der letzten Zeit Unmengen an MP3-Dateien
aufgetaucht. Wer sie verwendet, macht sich unter
Umständen strafbar. Das
Anfertigen von MP3-Dateien aus Tracks eigener CDs
ist laut Gema wie das Aufnehmen von Kassetten fürs
Autoradio zu bewerten. Wenn allerdings die CDs
nicht eigene sind oder gar gewerbsmäßig
Kopien hergestellt und in den Vertrieb (zum Beispiel
ins Internet) gebracht werden (das muß nicht
einmal mit der Absicht der Gewinnerzielung geschehen),
dann wird das Urheberrecht verletzt. Inzwischen
mußten daher weltweit eine Reihe von Websites
vom Netz genommen werden, weil dort Unmengen an
Material frei verfügbar auf den Download wartete.
Wer sich also mit MPEG Layer-3 beschäftigt,
sollte hier Vorsicht walten lassen. Auch der firmeneigene
Server etwa sollte nicht unbedingt zur Ablage umfangreicher
Musikdaten mißbraucht werden.
Müssen
deutsche PC-Nutzer, die MP3-Fassungen aktueller
Chart-Hits aus dem Internet herunterladen, ein
schlechtes Gewissen und Angst vor Strafverfolgung
haben? Die Antwort: Im Prinzip ja. Denn mit dem
Speichern urheberrechtlich geschützter Musik
auf ihrer Festplatte vervielfältigen sie das
jeweilige Werk - und das ist nur erlaubt, wenn
der Komponist und der Inhaber des Vermarktungsrechts
dies zuvor genehmigt haben.
Ausnahmeregelungen
Auch die
Ausnahmeregelung, die Kopien für private Zwecke
zuläßt, greift hier nicht ganz. Denn
selbst der unbedarfteste Computerfreak weiß,
daß es sich bei kostenlos angebotenen MP3-Versionen
von aktuellen Chart-Hits, die gleichzeitig in den
CD-Regalen der Plattenläden stehen, im Normalfall
um nicht autorisierte Kopien handelt. Ist ihm das
klar, macht er sich beim Speichern solcher MP3-Files
der Verletzung von Urheber- und Vermarktungsrechten
schuldig. Doch ein
Vorsatz ist dem einzelnen Anwender in der Regel
nicht nachzuweisen. Außerdem können
die Musikpiraten-Jäger die Spur der Raubkopierer
meist nicht bis zum Heim- oder Firmen-PC nachverfolgen.
So ist bislang noch kein "Endverbraucher" für
das Herunterladen von illegalen MP3-Files zur Rechenschaft
gezogen worden. Die Phonoindustrie und die Gema
(Gesellschaft für musikalische Aufführungs-
und mechanische Vervielfältigungsrechte) setzen
daher an der Quelle an und begnügen sich bislang
damit, die Betreiber der Websites abzumahnen. Sie
entfernen Ungesetzliches dann meist sofort, denn
sie wissen, daß ihnen sonst Strafverfolgung
droht.
Die droht
auch demjenigen, der seine Homepage mit fremder
Musik aufwertet, selbst wenn er sie rechtmäßig
auf CD erworben hat. Die englische Band "Oasis" ging
beispielsweise massiv gegen die eigenen Fans vor,
nachdem diese Sounds und Bilder der Band ins Netz
gestellt hatten. Die Gema (http://www.gema.de/index1.html) verschickt "freundliche Briefe" mit
der Aufforderung, sich bei ihr die Nutzungslizenz
zu holen, wenn sie auf unautorisierte Musikstücke
im Netz stößt.
Verwertungsrechte
bei der Gema
Für
Musik, die keinem exklusiven Vermarktungsrecht
unterliegt, kann man bei der Gema die Verwertungsrechte
-auch für das Internet -
erwerben. So zum Beispiel für selbst eingespielte Stücke berühmter
Komponisten, oder wenn die Erlaubnis zur Vermarktung vorliegt. Bis dato
ist noch kein einheitlicher Preis für die Nutzung von Musik im Web
festgelegt worden. Er wird in Verhandlung zwischen dem Website-Betreiber
und der Gema individuell vereinbart und orientiert sich an der Anzahl der
Abrufe.
Die traditionellen
Medien hat die Gema (Firmenmotto: "Musik hat ihren
Wert") längst im Griff: Bei jeder Original-CD-Neuerscheinung
fließen pro Stück allein zwei Mark über
sie an die Autoren. Auf leere Tonträger besteht
eine sogenannte "Leercassetten- und Geräteabgabe":
Für jede Stunde Spielzeit erhalten Autoren,
Künstler und Tonträgerhersteller 12 Pfennig,
die der Kunde beim Kauf von Tonträgern wie
Cassetten oder Audio-CDs bezahlt. Für jedes
verkaufte Aufnahmegerät bekommt die Gema 2,50
Mark.
Was besagt
das Urheberrechtsgesetz
Laut Urheberrechtsgesetz
hat jeder Verfasser eines Werks das Recht,Vervielfältigungsstücke herzustellen.
Darüber hinaus kann er entscheiden, wann, an welchem Ort und von wem sein Bild,
Musikstück, Text oder Video
benutzt wird. Lädt man nun ein z.B. ein Musikstück
in den Haupt-speicher seines PCs oder speichert ihn gar
auf der Festplatte im Cache, so
stellt dies allein schon eine Vervielfältigung
dar. Dies betrifft natürlich auch
Betreiber von Proxy-Servern, welche in der Regel
die Zwischen-speicherung überhaupt nicht aktiv veranlaßt
haben.Auch kleinere Auszüge
fremder Werke dürfen streng genommen nicht
angeboten werden. Sobald das dargebotene Stück
für Dritte wiederzuerkennen ist
liegt eine Verletzung im Sinne des Urherrechts
vor. Der Schritt in die Illegalität ist klein und selbst
wenn man nur drei Takte oder sechs Sekunden eines Stücks ohne Genehmigung
wiedergibt muß man mit Unterlassungserklärungen
oder gar mit härteren Konsequenzen rechnen.
Kopien zum privaten oder sonstigen eigenen
Gebrauch laut § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG
Dieser
Paragraph definiert eine wichtige Ausnahme. Laut
ihm ist nämlich das Speichern eines Werks
erlaubt, wenn man es einem Bekannten oder Verwandten
vorspielen möchte. Dies betrifft auch den
Versand urheberrechtlich geschützter Dateien
per E-Mail, Voraussetzung ist jedoch, daß sich
Absender und Empfänger persönlich kennen.
Der sonstige Gebrauch schließt sogar den
beruflichen oder erwerbsmäßigen Gebrauch
ein, beispielsweise innerhalb eines Unternehmens.
Mit steigender Unternehmensgröße wird
jedoch hier die rechtliche Situation leicht unüberschaubar.
Die Zahl der potentiellen Nutzer steigt natürlich
mit der Unternehmensgröße und somit
erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, daß sich
Nutzer und Anbieter nicht mehr persönlich
kennen. Ebenso bedenklich ist das Bereitstellen
urheberrechtlich geschützter Dateien auf der
eigenen Webseite, da hierauf auch potentiell unbekannte
Nutzer zugreifen können. Lädt man sich
Dateien aus dem Internet um sie für eigene
Zwecke auf der Festplatte zu archivieren, so ist
dies nicht unbedingt strafbar. Handelt es sich
bei dem gespeicherten Werk nämlich um ein
vom Urheber freigegebenes Stück und nicht
um eine Raubkopie, so ist der Gebrauch erlaubt.
Es genügt laut geltender Rechtsprechung jedoch
nicht, sich bei zweifelhafter Herkunft von Dateien
auf seine Gutgläubigkeit zu berufen.Nichts
anderes gilt übrigens auch für Hardwarelösungen
wie beispielsweise den "Rio-Player" oder den "M-Player3".
Links
auf MP3-Seiten
Obwohl
man bei Links auf MP3-Seiten nicht von Vervielfältigung
sprechen kann, so kann das Setzen von Links auf
MP3-Seiten ebenfalls recht unangenehme Konsequenzen
nach sich ziehen. Auch hier sollte man sich sicher
sein, daß die entsprechende Datei nicht urheberrechtlich
geschützt ist. Wird man seiner Sorgfaltspflicht
nicht gerecht, so muß man unter Umständen
mit recht kostspieligen Unterlassungs- oder gar
Schadensersatzansprüchen rechnen. Das Spektrum
recht sogar bis hin zur strafrechtlich relevanten
Beihilfe zur Vervielfältigung oder sogar selbständigen
strafbaren Verbreitung.
§ 53
Abs. 1 UrhG im Wortlaut
"Zulässig
ist es, einzelne Vervielfältigungsstücke
eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen.
Der zur Vervielfältigung Befugte darf die
Vervielfältigungsstücke auch durch einen
anderen herstellen lassen; doch gilt dies für
die Übertragung von Werken auf Bild- oder
Tonträger und die Vervielfältigung von
Werken der bildenden Künste nur, wenn es unentgeltlich
geschieht"
|